Gesetze / Gesetz zum Schienenlärmschutz

SchlärmschG 2024

§ 2 Begriffsbestimmungen

Stand: 15.12.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Schl%C3%A4rmschG%202024/2#abs-1 (1) „Laute Güterwagen“ im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Schl%C3%A4rmschG%202024/2#abs-2 (2) „Leisere Strecken“ im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die nach Maßgabe des Artikels 5b der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 bestimmt und nach Maßgabe des Artikels 5c der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Eisenbahnagentur der Europäischen Union benannt worden sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Schl%C3%A4rmschG%202024/2#abs-3 (3) Für dieses Gesetz sind im Übrigen die Begriffsbestimmungen des § 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sowie des § 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes anzuwenden.

§ 1 § 3